Rechtsprechung

Keine Berücksichtigung durch die Rentenversicherung, wenn Wartezeit zwischen zwei Ausbildungsstufen mehr als sechs Monate beträgt

Auch unverschuldete Wartezeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten hat die gesetzliche Rentenversicherung nur dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht mehr als ein halbes Jahr beträgt.


Geklagt hatte eine Frau, welche nach ihrem vorgezogenen Abitur mehr als sechs Monate auf den begehrten Studienplatz im Fach Psychologie warten musste und die Wartezeit bei der Berechnung ihres gesetzlichen Rentenanspruchs berücksichtigt wissen wollte. Dieses Anliegen war von der gesetzlichen Rentenversicherung abgelehnt worden und fand auch vor dem Mainzer Gericht kein Gehör.

Grundsätzlich seien unverschuldete Wartezeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten zwar durch die Rentenversicherung zu berücksichtigen, etwas anderes würde jedoch gelten, wenn diese mehr als sechs Monate betragen würde. In einem solchen Fall sei es den Betroffenen zumutbar sich um die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Zwischenbeschäftigung zu kümmern. Solche Möglichkeiten seien auf dem Markt ausreichend vorhanden, weshalb kein Bedürfnis für eine Kostentragung zu Lasten der Gemeinschaft der Versicherten bestehen würde. Eine Anerkennung dieser Wartezeit bei der Berechnung des Rentenanspruchs sei deshalb ohne entsprechende Beitragszahlungen nicht möglich.
 
Sozialgericht Mainz, Urteil SG MZ S 1 R 175 10 vom 14.05.2012
Normen: SGB VI
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