Rechtsprechung

Herkömmliches Tandem kein Hilfsmittel

Auch nach einer ärztlichen Empfehlung hat ein Behinderter keinen Anspruch auf die Kostenübernahme für ein gewöhnliches Tandem, da es sich hierbei nicht um ein Hilfsmittel im Sinne des Gesetzes handelt.


Zwecks Training der Bewegungsabläufe und der Verbesserung seines Bewegungsmusters war dem klagenden Behinderten von seinem Arzt ein Tandem angetragen worden, bei welchem die vordere Person in einer halb liegenden Position auf dem Rad sitzt und mit nach vorne ausgestreckten Beinen in die Pedale tritt, wohingegen die hinten sitzende Person die normale aufrechte Fahrposition einnimmt. Nach dem Erwerb begehrte er deshalb die Kostenübernahme durch seine Krankenversicherung, welche ihm eine Kostenerstattung jedoch genau so verweigerte wie das Gericht.

Letzteres führte aus, dass eine Kostenübernahme nur für anerkannte Hilfsmittel in Betracht kommt. Voraussetzung dafür ist, dass es sich bei dem entsprechenden Produkt um ein solches handelt, welches der Vorbeugung, dem Ausgleich oder der Sicherung des Behandlungserfolges dient. Dabei darf es sich jedoch nicht um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handeln.

Wie jedoch in der Vergangenheit das Bundessozialgericht ausführte, sind übliche und serienmäßig hergestellte Fahrräder oder auch Liegedreiräder als solche alltäglichen Gebrauchsgegenstände anzusehen. Als Hilfsmittel mit einem Anspruch auf Kostenübernahme können solche Räder nur gelten, wenn sie individuell für den Behinderten angefertigt wurden. Vorliegend handelte es sich jedoch um ein Rad aus dem regulären Fachhandel. Die Weigerung der Krankenversicherung zur Kostenübernahme war folglich gerechtfertigt.
 
Sozialgericht Mainz, Urteil SG MZ S 14 KR 379 12 vom 25.02.2013
Normen: § 33 SGB V
[bns]
 

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