Rund 2,7 km sollte der Fussweg betragen, den eine Arbeitslose von ihrer Wohnung zu einer ihr angebotenen Stelle in einer Wäscherei zurücklegen sollte. Da sie mitunter bis 22 Uhr arbeiten sollte, traute sich die Frau die Bewältigung der Strecke in der Dunkelheit nicht zu und lehnte das Angebot ab. Begründend argumentierte sie, dass sie weder über Auto noch Fahrrad verfüge und auch der Bussverkehr um 20 Uhr enden würde. Demgegenüber sah das Jobcenter in dem nächtlichen Fußweg keinen wichtigen Grund für die Verweigerung der Arbeitsaufnahme und kürzte die Leistungen.
Dem schloss sich auch das Sozialgericht an und führte aus, dass der Argumentation der Frau nicht gefolgt werden könnte. Der Weg sei nicht zu lang und auch nicht gefährlich, zumal dieser auch beleuchtet ist. Auch hätte sich die Leistungsbezieherin um eine Mitfahrgelegenheit oder um Weggefährten bemühen können. Indem sie die Arbeitsaufnahme verweigerte war die Leistungskürzung somit berechtigt.