Denn vor der Gewährung staatlicher Unterstützung muss eine Person, welche eine solche Grundsicherung begehrt, erst das vorhandene Einkommen bzw. Vermögen für den Lebensunterhalt verwerten. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn die Verwertung des Vermögens offensichtlich unwirtschaftlich ist und für den Anspruchsteller eine unbillige Härte darstellt. Ein einfacher Wertverlust begründet hingegen keine unbillige Härte.
Vorliegend konnte der Anspruchsteller vor Gericht nicht glaubhaft machen, dass der Verkauf des griechischen Immobilienbesitzes eine unbillige Härte darstellen würde. Ein bloßer Hinweis auf den Wertverlust infolge der griechischen Wirtschaftskrise ist jedenfalls nicht ausreichend. Auch nahm der Kläger keine Verwertungsbemühungen vor, weshalb dem Wunsch nach Sozialleistungen nicht entsprochen werden konnte.