Rechtsprechung

Zur Übernahme der betriebs- und Unterhaltskosten eines PKWs durch den Sozialleistungsträger

Die Übernahme der Betriebs- und Unterhaltskosten für einen PKW durch den Sozialleistungsträger setzt voraus, dass der Behinderte regelmäßig auf die Nutzung zum Zweck der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben angewiesen ist.


Unter "regelmäßig" ist dabei nicht nur eine gelegentliche oder vereinzelte Nutzung zu verstehen, sondern eine solche, die dem Zweck der Teilhabe am Erwerbsleben dient.

Der Kläger machte geltend, das er das Kfz für Arzt- und Therapiebesuche, für Einkäufe in Apotheken, Lebensmittelmärkten und für den Besuch von Freunden und kulturellen Veranstaltungen benötigen würde.

Dem hielt das Gericht entgegen, dass bei Arzt- und Therapiebesuchen ein Anspruch auf Übernahme der Transportkosten durch die Krankenkasse bestehen würde, aber nicht auf Übernahme der Kosten für den PKW. Die Einkaufsfahrten seien über den in der Sozialhilfe schon enthaltenen Behindertenmehrbedarf abgedeckt. Auch mit dem Besuch von Freunden oder kulturellen Veranstaltungen würde sich eine Kostenübernahme nicht rechtfertigen lassen, da diese nur gelegentlich und damit gerade nicht "regelmäßig" erfolgen würden.

Darüber hinaus hielt das Gericht dem Kläger entgegen, dass er aufgrund seiner Behinderung zur kostenlosen Nutzung des Nahverkehrs mit einer Begleitperson berechtigt sei und der Landkreis sogar über einen kostenlosen Behindertenfahrdienst verfügen würde.
 
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil SG KA S 4 SO 4776 11 vom 11.10.2012
Normen: § 8 I EinglHV
[bns]
 

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