Rechtsprechung

Wenige Meter können den Schutz der Unfallversicherung kosten

Befindet sich die Kantine in einem fremden Gebäude, besteht der Unfallversicherungsschutz nur innerhalb der Kantine selbst, aber nicht im Rest des Gebäudes.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt nahm eine Lehrerin ihr Mittagessen regelmäßig in der Kantine einer nahegelegenen Sparkasse zu sich, da ihre Schule selbst über keine Kantine verfügte. Nach einem solchen Mittagessen stürzte die Lehrerin auf dem Rückweg innerhalb des Sparkassengebäudes und verletzte sich am Knie. Die Unfallversicherung verweigerte eine Kostenübernahme mit dem Hinweis, dass der Weg von der Kantine bis zur Aussentür der Sparkasse kein ,,öffentlicher Verkehrsraum' sei, eine Einstandspflicht aber nur bei einem Unfall in einem solchen bestehen würde.

Richtig, so die Entscheidung des Sozialgerichts. Im Zeitpunkt des Unfalls hatte die Lehrerin den öffentlichen Verkehrsraum noch nicht wieder erreicht, da sie sich noch innerhalb der Sparkasse befand. Gemeint ist mit dem "öffentlichen Verkehrsraum" aber nicht eine Fläche, die einer unbestimmten Anzahl von Nutzern offen steht. Abzustellen ist vielmehr auf den öffentlichen Straßenraum. Da der öffentliche Verkehrsraum aber die Grenze zwischen dem versicherten und dem unversicherten Bereich bildet, bestand vorliegend somit kein Anspruch auf den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
 
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil SG KA S 1 U 4282 12 vom 05.03.2013
[bns]
 

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