Bevor der Erblasser verstarb, hatte er durch den Sozialleistungsträger unterstützende Zahlungen für die Pflege in einem Gesamtumfang von rund 20.000 Euro erhalten. Knapp 7500 Euro waren in Form eines Darlehens gewährt worden. Von den Erben des Verstorbenen, den Kindern aus zweiter Ehe, forderte der Sozialleitungsträger daraufhin etwa 10.000 Euro zur Begleichung dieser Schulden. Diese sollten sie aus dem Nachlass begleichen. Bestandteil des Nachlass war unter anderem die Eigentumswohnung des Verstorbenen. Dem hielten die Kinder entgegen, dass der Nachlass mit einem Wohnrecht der Mutter und dem Pflichtteilsanspruch der Kinder aus erster Ehe belastet sei. Die Berechnungen des Sozialleistungsträgers wären somit falsch.
Dem folgte das Gericht nicht und führte aus, dass die von den Kindern dargelegten Ansprüche zwar ebenfalls zum Nachlass des Verstorbenen gehören würden, vorliegend die Ansprüche des Sozialleistungsträgers aber vorrangig zu befriedigen sind. Denn nach dem Gesetz steht dem Pflichtteilsberechtigten eine Befriedigung seiner Ansprüche nur aus dem schuldenfreien Nachlass zu. Und da Ansprüche aufgrund eines Vermächtnis in der Rangfolge des Gesetzes sogar noch hinter den Pflichtteilsansprüchen stehen, war die Berechnungsgrundlage des Sozialleistungsträgers korrekt gewählt.