In dem entschiedenen Sachverhalt gewann eine Bezieherin von Sozialleistungen einen Betrag von 20.000 Euro. Mit dem erhaltenen Betrag beglich sie nach ihrer Aussage Schulden, weshalb die Gewinnsumme nicht auf ihre Sozialleistungsbezüge angerechnet werden dürfte.
Dieser Auffassung wollten weder der Sozialleistungsträger noch das entscheidende Gericht folgen. Der Gewinn sei als Einkommen zu werten und deshalb in erster Linie zur Bestreitung des Lebensunterhalts heranzuziehen. Die Begleichung von Schulden dürfe nicht dazu führen, dass der Steuerzahler für die Deckung des Lebensbedarfs einspringen müsste. Auch sei der gewonnene Betrag nicht nur im Monat der Antragsstellung zu berücksichtigen, sondern gemäß der gesetzlichen Bestimmungen auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen, weshalb der Sozialleistungsträger im Ergebnis zur Streichung der Sozialleistungen berechtigt war.
Gegenwärtig liegt das Verfahren zur weiteren Entscheidung beim Hessischen Landessozialgericht.