Rechtsprechung

Kein Sozialticket für Rentner an Rhein und Ruhr

Auch wenn die Rentenbezüge nur auf Sozialleistungsniveau liegen steht Rentnern an Rhein und Ruhr kein Anspruch auf ein sogenanntes Sozialticket zu, da die Bewilligungsbedingungen des VRR nur auf bestimmte Sozialleistungen Bezug nehmen.


Der ehemalige Bezieher von Hartz IV und jetzige Rentner begehrte von der Stadt Dortmund die Ausstellung eines Berechtigungsscheines für ein Sozialticket des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr, welches finanziell schlechter gestellten Personen eine Ticketkauf zu ermäßigten Preisen ermöglicht.

Zwar stellte das Gericht fest, dass der Rentner und seine Frau durch die Rente wirtschaftlich nicht besser gestellt sind als zur Zeit des Sozialleistungsbezugs, jedoch nehmen die Bedingungen des VRR nur auf bestimmte Sozialleistungen Bezug. Renten sind hiervon aber nicht erfasst. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anspruch auf die Ausstellung eines Berechtigungsscheines.

In seiner Entscheidung übte das Gericht jedoch Kritik an diesen Beförderungsbedingungen, da Sozialtickets gerade wirtschaftlich schwächer gestellten Personen die Nutzung des Nahverkehrs und damit dem sozialen Leben ermöglichen sollen, die vorliegenden Bedingungen diesem Zweck aber nicht ausreichend Rechnung tragen.
 
Sozialgericht Dortmund, Urteil SG DO S 41 SO 263 13 ER vom 29.07.2013
Normen: § 86b II S.2 SGG
[bns]
 

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