In dem zugrunde liegenden Sachverhalt beendete die betroffene Arbeitnehmerin ihr Arbeitsverhältnis im Einvernehmen mit ihrem Arbeitgeber. Ursache waren gesundheitliche Probleme im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft. Aus diesem Grund zog sie von Berlin zu dem Vater des ungeborenen Kindes nach Bochum, um einer Fehlgeburt entgegen zu wirken und Hilfe durch ihren Partner zu erhalten. Die Bochumer Agentur für Arbeit verhängte daraufhin eine dreimonatige Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld und führte zur Begründung aus, das die Betroffene das Arbeitsverhältnis ohne einen wichtigen Grund beendet hätte.
Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht und begründete seine Entscheidung mit den obigen Ausführungen der Klägerin. Eine Fortsetzung der Arbeit sei ihr unter den gegebenen Umständen nicht zuzumuten gewesen. Die Unterstützung durch den Kindsvater sei nur durch den Umzug gewährleistet gewesen, weshalb ein wichtiger Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnis gegeben war. Die Sperrfrist wurde somit zu Unrecht verhängt.