Rechtsprechung

Tarifunfähigkeit christlicher Gewerkschaften und die Folgen für die Zeitarbeit

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat gegen Zeitarbeitsfirmen einen Anspruch auf Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen.


Ursache für diese Nachforderung ist ein Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom Dezember 2010. In diesem erklärte das Gericht die "Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen" für tarifunfähig. Als Folge daraus sind die zwischen den Gewerkschaften und den Zeitarbeitsfirmen geschlossenen Verträge unwirksam, weshalb sich die Deutsche Rentenversicherung Bund an die betroffene Zeitarbeitsfirma wandte und von dieser Nachzahlungen in Höhe von 64.000 Euro verlangte. Grundlage der Berechnung war dabei die Differenz zwischen dem von der Zeitarbeitsfirma bezahlten Lohn und dem Gehalt der vergleichbaren Stammarbeitnehmer. Die hiergegen gerichtete Klage der Zeitarbeitsfirma blieb ohne Erfolg.

Wie das Gericht ausführte, bestünden keine Bedenken gegen die Nacherhebung. Da die betroffenen Tarifverträge unwirksam seien, sei auch ein höheres Arbeitsentgelt an die betroffenen Arbeitnehmer zu zahlen. An diesen seien auch die Sozialversicherungsbeiträge zu ermitteln und entsprechende Nachforderungen zu begleichen.

Die Richter führten als Voraussetzung für eine Nachforderung jedoch an, dass vorab ein bestandskräftiger Bescheid über eine erfolgte Betriebsprüfung erst zurück genommen werden müsste.
 
Sozialgericht Dortmund, Urteil SG DO S 25 R 2507 11 ER vom 23.01.2012
Normen: § 10 IV AÜG
[bns]
 

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