Rechtsprechung

Spanische Familie erhält vorläufig Hartz IV

So die Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund, welche sich in eine Kette von Urteilen einreiht, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des deutschen Sozialgesetzes haben.


Seit Mitte 2013 ist die, aus Eltern und zwei Kindern bestehende, arbeitsuchende Familie im sauerländischen Iserlohn ansässig. Ihren Lebensunterhalt bestreitet sie aktuell über das Kindergeld und Jobs im Sektor der geringfügigen Beschäftigung. Das zuständige Jobcenter lehnte ihren Antrag auf Hartz IV mit der Begründung ab, dass in Deutschland arbeitsuchende EU-Bürger keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben.

Dem widersprechend führte das Gericht in seiner Eilentscheidung aus, dass erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit des deutschen Gesetzes mit dem übergeordneten EU-Recht bestehen. Vorläufig sei der Familie ein Betrag von 1033 Euro monatlich zu gewähren, um existentiellen Nachteilen vorzubeugen.

Da eine entsprechende Anfrage zur Vereinbarkeit des deutschen mit dem europäischen Recht dem Europäischen Gerichtshof vorliegt, begrenzte das Gericht die Zahlung in zeitlicher Hinsicht, zumal sich ein möglicher Rückforderungsanspruch gegen die Familie vermutlich nur schwer realisieren lassen würde.
 
Sozialgericht Dortmund, Urteil SG DO S 19 AS 5107 13 ER vom 22.01.2014
Normen: § 7 I S.2 Nr.2 SGB II
[bns]
 

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