Genau dies tat das Jobcenter des Märkischen Kreises jedoch im Fall einer Realschülerin, welche außerhalb der Schule Mathematiknachhilfe erhielt.
Das Sozialgericht in Dortmund kam zu dem Urteil, dass sich aus den Stellungnahmen der Klassenlehrerin und des Mathematiklehrers klar die Eignung und der Nutzen des Nachhilfeunterrichts zur Erreichung der Lernziele ergibt. Eine zeitliche Begrenzung ist im Gesetz nicht vorgesehen, vielmehr ist auf den individuellen Förderungsbedarf der Schülerin abzustellen. Vor diesem Hintergrund muss das Jobcenter die Nachhilfekosten für zunächst ein Schulhalbjahr übernehmen.