Rechtsprechung

Hartz IV für studierende Mutter

Studierende Eltern dürfen ihr Kind bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres selbst betreuen, ohne das ihnen eine Anspruch auf Hartz IV verwehrt werden kann.


Mit diesem Urteil stärkte das Sozialgericht in Dresden die Rechte einer alleinerziehenden Frau. Die 32 Jahre alte Mutter eines sechsjährigen Kindes und eines 19 Monate alten Säuglings ließ sich zum Zweck der Kinderbetreuung von der Uni beurlauben. Während dieses Zeitraums standen ihr auch keine Bafög-Leistungen zu. Dementsprechend begehrte sie die Zahlung von Hartz IV. Der Sozialleistungsträger verweigerte ihr jedoch eine Zahlung und führte aus, dass sie ihren Säugling nach der Vollendung des ersten Lebensjahres in eine Krippe geben und weiter studieren könnte. In diesem Fall würde sie weiter Bafög erhalten. Der hiergegen gerichtete Antrag war vor Gericht erfolgreich.

Nach dem Grundgesetz ist Eltern die Entscheidung überlassen, ob sie ihr Kind selbst erziehen oder es in eine Kita geben. Vor diesem Hintergrund wird auch von Arbeitslosen nicht verlangt, dass diese sich eine Arbeit suchen und ihr Kind in eine Krippe geben. Vielmehr können sie es bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres selbst erziehen, ohne das ihr Anspruch auf Sozialleistungen gefährdet ist. Selbiges einer Studentin zu verweigern ist demnach schlicht verfassungswidrig.
 
Sozialgericht Dresden, Urteil SG DD S 20 AS 1118 13 ER vom 04.04.2013
Normen: Art. 6 II GG, § 18 III BSHG
[bns]
 

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