Rund 1300 Euro forderte der Leistungsbezieher von dem Sozialleistungsträger, um sich von diesem Geld Rechtsliteratur anzuschaffen. Diese wäre nach seinem Bekunden notwendig um sich gegen verhängte Sanktionen und Eingliederungsvereinbarungen zur Wehr zu setzen. Diese Auffassung teilten weder das Amt noch das Landessozialgericht in Halle.
Ein Anspruch auf Mehrbedarf besteht nur ausnahmsweise, wenn im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender und nicht nur einmaliger Bedarf besteht. Dieser Bedarf muss dabei der Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweichen. Da ein solcher Bedarf vorliegend nicht erkennbar ist, muss der Antragsteller die Anschaffung der gewünschten Literatur aus seinen regulären Hartz-IV-Mitteln bestreiten.