Hierauf verwies das Landessozialgericht in Sachsen-Anhalt. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt erlosch der Anspruch eines 20 Jahre alten Hartz IV-Beziehers mit dem Beginn seines Studiums. Obwohl er das Amt pflichtgemäß über den Studienbeginn aufklärte und trotz mehrerer Telefonate, wurden ihm auch in den folgenden Monaten Hartz IV-Leistungen überwiesen. Als die Behörde ihren Fehler bemerkte, forderte sie über 1000 Euro von dem Studenten zurück. Damit nicht einverstanden klagte dieser gegen die Zahlungsaufforderung, musste vor Gericht jedoch eine Niederlage akzeptieren.
Die Pflicht zur Rückzahlung des geforderten Betrages besteht unabhängig von einem Fehler des Jobcenters. Entscheidend ist alleine die Frage, ob dem Empfänger die Rechtswidrigkeit der Zahlungen bewusst war. Da er auf seinen Studienbeginn hinwies und selbiges der Behörde auch mehrfach telefonisch mitteilte, ist hiervon auszugehen. Somit hat er den geforderten Betrag zu erstatten.