Rechtsprechung

Hart IV Empfänger hat Anspruch auf Hausfrauenentschädigung

Ein Bezieher von Sozialleistungen hat einen Anspruch auf die sogenannte "Hausfrauenentschädigung" im Anschluss an einen Gerichtstermin, wenn er einen mehrköpfigen Haushalt führt.


Zu dieser Entscheidung kam das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt und gab damit der Klage eines Sozialleistungsempfängers statt, der statt der normal üblichen Zeitaufwandsentschädigung von drei Euro je Stunde die höhere "Hausfrauenentschädigung" in Höhe von 12 Euro begehrte. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die Zeitaufwandsentschädigung, wenn der Betroffene keine Einkünfte hat.

Das Gericht begründete seine Entscheidung mit dem Umstand, dass der Kläger, dessen persönliches Erscheinen vor Gericht angeordnet war, den Haushalt für sich und seinen Lebensgefährten führt. Dass Gesetz nennt als Voraussetzung für die höhere Entschädigung aber nur, das der Betroffene einen Haushalt führt. Das Einkünfte erzielt werden, verlange das Gesetz hingegen nicht, weshalb der Anspruch des Klägers berechtigt sei und ihm eine Entschädigung von 12 Euro je Stunde zu zahlen sei.
 
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil LSG ST L 4 P 18 09 vom 18.11.2011
Normen: § 21 JVEG
[bns]
 

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