Rechtsprechung

Zur Zahlung einer Leibrente als Kosten der Unterkunft

Die Zahlungen einer Leibrente für eine Wohnung können als Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden.


Vorab: Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts können Tilgungszahlungen für eine selbstbewohnte Immobilie nicht als Unterkunftskosten beim Sozialleistungsträger geltend gemacht werden. Ob selbiges aber auch gilt, wenn ein Sozialleistungsempfänger einem Dritten eine Leibrente als Gegenleistung für die Übertragung einer Wohnimmobilie gewährt, hatte kürzlich das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zu klären.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war dem betroffenem Ehepaar das Eigentum an einer durch sie bewohnten Immobilie übertragen worden. Im Gegenzug hatten sie sich gegenüber den bisherigen Eigentümern zur Zahlung einer monatlichen Leibrente in Höhe von 440,- Euro bis an deren Lebensende verpflichtet. Parallel dazu war im Grundbuch ein Rückübertragungsanspruch vermerkt worden. Dieser sollte greifen, wenn die Rente mindestens dreimal in Folge nicht gezahlt worden war. Die Kosten der monatlichen Leibrente wollte das Paar durch den Sozialleitungsträger als Kosten der Unterkunft übernommen wissen.

Zu Recht, wie das Gericht befand. Bei normalen Tilgungszahlungen auf eine Immobilie verringert sich die Belastung der selbigen mit den Schulden, wodurch parallel das Vermögen des Zahlenden gemehrt wird. Diese Fälle der Vermögensbildung auf Kosten der Allgemeinheit wollte das Bundessozialgericht in seiner neueren Rechtsprechung ausschliessen. Bei der Leibrente verhält es sich hingegen anders. Denn diese steht nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer tatsächlichen Belastung des Grundstücks. Dementsprechend führen Zahlungen auch nicht zu einer Verringerung der Schulden, wie es etwa bei einer Grundschuld der Fall ist. Denn bei der Leibrente verhindert die monatliche Zahlung lediglich, dass die Empfänger das Eigentum an ihrem Grundstück zurück verlangen können. Somit kann die Zahlung der Leibrente nicht als Vermögensmehrung betrachtet werden, sondern vielmehr als Zahlung zum Erhalt bereits vorhandenen Vermögens. Dementsprechend sind die Zahlungen als Kosten des Unterhalts zu bewerten und begründen dementsprechend eine Einstandspflicht des Sozialleistungsträgers.
 
Bundesgerichtshof, Urteil LSG RP L 6 AS 404 12 B ER vom 03.09.2012
Normen: § 22 I SGB II
[bns]
 

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