Rechtsprechung

Kündigung wegen Mobbings führt bei Hartz IV nicht zu Sperrzeit

Eine auf Mobbing beruhende Kündigung eines Arbeitnehmers führt nicht zu einer Sperre bei den Hartz IV-Bezügen, da es sich hierbei um einen wichtigen Grund für die Arbeitsaufgabe handelt.


Geklagt hatte eine Frau, die nach ihren Angaben an ihrer Arbeitsstelle "gemobbt" worden war. Da sie die Stelle selbst aufgegeben hatte, sperrte ihr das Amt das Arbeitslosengeld I für drei Monate. In dieser Zeit bezog sie Hartz IV. Später wurden diese Leistungen zurückgefordert, da sie ihre Hilfebedürftigkeit selbst verschuldet hätte.

Dieser Auffassung nicht folgend wies das Gericht darauf hin, dass beim Arbeitslosengeld II ein weniger strenger Maßstab anzulegen ist als beim Arbeitslosengeld I, wenn es um das Vorliegen eines "wichtigen Grundes" für die Aufgabe des Arbeitsplatzes und die Möglichkeit einer Sperrzeit geht. Ein "wichtiger Grund" ist bei der Gewährung von Arbeitslosengeld II dann gegeben, wenn das Verhalten des Betroffenen auf vernünftigen und aus der Sicht eines objektiven Dritten nachvollziehbaren Erwägungen beruht. Trotz eines fehlenden ärztlichen Nachweises war aufgrund der nachvollziehbaren Angaben der Betroffenen vom Vorliegen eines "wichtigen Grundes" in diesem Sinne auszugehen, weshalb die während der Sperrzeit erhaltenen Beträge nicht erstattet werden müssen.
 
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil LSG RP L 3 AS 159 12 vom 26.06.2012
Normen: § 34 SGB II
[bns]
 

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