Vorab: Aufgrund von EU-Vorgaben sollen Förderschulen aus der deutschen Schullandschaft verschwinden. Stattdessen sollen die bisher dort unterrichteten Schüler in Regelschulen untergebracht werden. So hofft man, diese besser in die Gesellschaft zu integrieren. Gestritten wird im Rahmen dieses Vorhabens nicht nur um den Sinn und Unsinn für das Schulsystem, sondern auch über die Kostenübernahme. Denn ehemalige Förderschüler benötigen beim Besuch einer Regelschule oftmals einen sogenannten "Integrationshelfer". Dieser soll dem Schüler im Unterricht und in den Pausen eine Einzelbetreuung zukommen lassen, damit der normale Unterricht nicht gestört wird, und der ehemalige Förderschüler trotzdem eine Chance zur Weiterentwicklung hat.
Das Landessozialgericht NRW hat nun entschieden, dass die Kosten für die Integrationshelfer auch durch die zuständigen Sozialämter mitgetragen werden müssen. Demnach müssen Sozialämter unter Umständen auch für Maßnahmen aufkommen, die eigentlich zum Aufgabenfeld der Schulverwaltung gehören. Davon ausgenommen sind nur Kernbereiche der schulischen Arbeit. Da die Arbeit des Integrationshelfer den pädagogischen Kernbereich der Lehrertätigkeit aber nicht berührt, muss der Sozialleistungsträger einem förderungsbedürftigen Schüler einen Integrationshelfer zur Seite stellen.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil LSG NRW L 9 SO 429 13 B ER vom 08.01.2014