Voraussetzung dafür ist die vollständige Ausschöpfung aller anderen Mittel durch den Sozialleistungsbezieher, wie etwa der Versuch der Einigung mit dem Energieversorger oder die Aufnahme eines Privatdarlehens. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt stellte das Gericht darüber hinaus fest, dass weder sogenannte Prepaidzähler (vergleichbar der Prepaid-Karte im Handy) zur Verfügung standen und ein Anbieterwechsel aufgrund der Schulden ebenfalls nicht in Betracht kam.
Vor diesem Hintergrund war es für das Gericht auch unerheblich, dass der Leistungsbezieher bereits Abschläge für Energiekosten vom Amt erhalten hatte, diese jedoch nicht vollständig an den Versorger weiterleitete. Als Folge daraus verurteilte es den Sozialleistungsträger zur Gewährung eines Darlehens zur Tilgung seiner Schulden.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil LSG NRW L 2 AS 313 13 B ER vom 13.05.2013