Rechtsprechung

Beziehern von Hartz IV-Leistungen stehen 50 qm Wohnraum zu

Alleinstehenden Beziehern von Hartz IV-Leistungen stehen in NRW seit dem 01.

01.2010 50 qm Wohnraum zu. Dem betroffenen Kläger waren nur 45 qm zugebilligt worden, wogegen er Klage einreichte. Das entscheidende Landessozialgericht gab ihm Recht, da Anknüpfungspunkt bei der Wohnraumbemessung die landesrechtlichen Vorschriften für die Belegung von sozialem Wohnraum in NRW seien. Seit dem ersten Januar 2010 betragen diese für Alleinstehende 50 qm weshalb es die Entscheidung des zuständigen Jobcenters revidierte.

Nach einer Neuregelung der vor dem 01.01.2010 geltenden Verwaltungsvorschriften hat es der Gesetzgeber ausdrücklich den Gerichten überlassen die angemessene Wohnraumfläche zu bestimmen. Im entschiedenen Sachverhalt zogen diese deshalb die landesrechtlichen Vorschriften für die Bemessung von sozialem Wohnraum heran, da andere Erkenntnisquellen nicht ersichtlich waren.
 
Landessozialgericht Nordrhein Westfalen, Urteil LSG NRW L 19 AS 2202 10 vom 16.05.2011
Normen: Nr.8.2 WNB, § 22 I SGB II
[bns]
 

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