Nach dem Gesetz steht EU-Bürgern kein Anspruch auf Sozialleistungen zu, wenn sie sich zum Zweck der Arbeitssuche in Deutschland aufhalten. Dieser Leistungsausschuss erfasst aber nicht EU-Bürger, welche aus anderen Gründen ihren dauerhaften Aufenthalt in der BRD haben.
Da die Bemühungen um eine Arbeitsstelle in der Vergangenheit erfolglos blieben und auch in Zukunft nicht mit einer erfolgreichen Suche zu rechnen ist, ist die Arbeitssuche nicht mehr als Grund ihres Aufenthalts zu werten. Folglich greift auch der Ausschluss von den Sozialleistungen nicht mehr. Deshalb muss das Jobcenter ihnen Hartz IV gewähren.
Die betroffene Familie befand sich seit einem Jahr in der BRD. Ihren Lebensunterhalt bestritt sie bis dato über das Kindergeld und den Verkauf einer Obdachlosenzeitschrift.
Da die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen wurde, ist in nicht allzu ferner Zukunft mit einer grundlegenden Entscheidung des selbigen zu rechnen. Sollte es die Auffassung des Landessozialgerichts teilen, dürften insbesondere auf Kommunen mit einem hohen Anteil an erwerbslosen EU-Bürgern wie Duisburg oder Dortmund kaum noch zu stemmende Kosten zukommen.
In einem weiteren Verfahren hatte bereits im Juni das bayerische Landessozialgericht einem Italiener auf Arbeitssuche in Deutschland Hartz IV zugesprochen, da es den Leistungsausschluss insgesamt für europarechtswidrig hielt. Dieses Verfahren wartet ebenfalls auf eine Entscheidung durch das Bundessozialgericht.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil LSG NRW L 19 AS 129 13 vom 10.10.2013