Rechtsprechung

"Abschreckende" Bewerbungsunterlagen eines Arbeitslosen

Das Jobcenter darf einem Arbeitslosen die Darlegung seiner Gefühlswelt im Rahmen einer Bewerbung untersagen, wenn diese geeignet ist, eine Einstellung zu verhindern.


Neben den üblichen Bewerbungsunterlagen, fügte ein Arbeitsloser seiner Bewerbung auch eine "Mottoliste" bei, welche u.a. detaillierte Angaben zu seinem persönlichen Verhalten in den Bereichen "Schlafen", "Sex" und "Migräne" enthielt. Das Jobcenter war der Auffassung, dass diese Angaben erkennbar zur Verhinderung einer Einstellung führen sollten und untersagte dem Arbeitslosen deshalb die Beifügung dieser Liste bei künftigen Bewerbungen. Der Arbeitslose vertrat hingegen die Auffassung, dass diese Liste für eine authentische Bewerbung erforderlich sei.

Dem widersprechend führte das Gericht aus, dass das Amt bei ungeeigneten Bewerbungsunterlagen berechtigt ist, dem Arbeitslosen entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen. Eine solche Liste würde auch nicht den üblichen Bewerbungsunterlagen entsprechen. Angaben zur Sexualität haben keinen Bezug zur beruflichen Qualifikation und sind eher dazu geeignet, eine Einstellung zu verhindern, weshalb das Amt zur Untersagung der Verwendung der Liste berechtigt war.
 
Landessozialgericht Hamburg, Urteil LSG HH L 5 AS 357 10 vom 16.06.2011
Normen: § 31 I S.2 Nr.2 SGB II
[bns]
 

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