Rechtsprechung

Meniskusschaden bei Fußballprofis Berufskrankheit

In den ersten vier Fußballligen sind Meniskusschäden als Berufskrankheit anzuerkennen, weshalb Betroffenen ein Anspruch gegen die Berufsgenossenschaft besteht.


Zu diesem Ergebnis gelangte das Hessische Landessozialgericht im Fall eines Profifussballers und wies begründend auf die überdurchschnittliche Belastung der Kniegelenke bei solchen Sportlern hin. Dabei reicht es für eine Anerkennung des Schadens als Berufskrankheit aus, wenn der Fussballer mindestens drei Jahre in den oberen Ligen gespielt hat. Das gilt umso mehr bei täglichem Training.

In der dritten und vierten Liga ist die Hürde für eine Anerkennung des Meniskusschadens als Berufskrankheit sogar noch niedriger anzusetzen als in den oberen Spielklassen, da geringere spielerische Fertigkeiten, schlechtere Trainingsbedingungen und eine körperlich betontere Spielweise die Belastung der Knie sogar noch erhöhen.

Unerheblich ist bei der Bewertung auch, ob das Knie möglicherweise Vorschäden hat. Denn eine mehrjährige Profikarriere stellt zumindest eine Teilursache für die Verletzung dar.
 
Landessozialgericht Hessen, Urteil LSG HE L 9 U 241 09 vom 30.09.2013
Normen: § 9 I S.1 SGB VII, Nr. 2102 BKV
[bns]
 

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