Rechtsprechung

Geringfügige und aus Gefälligkeit erbrachte Leistungen nicht von gesetzlicher Unfallversicherung gedeckt

Wer Dritten geringfügige oder selbstverständliche Hilfe aus Gefälligkeit leistet, darf sich im Falle eines Schadens nicht auf die gesetzliche Unfallversicherung verlassen.

Vielmehr ist dafür Voraussetzung, dass die Tätigkeit einen wirtschaftlichen Wert habe und somit als arbeitnehmerähnliche Tätigkeit zu qualifizieren sei. Handelt es sich hingegen um eine übliche, geringfügige und alltäglichen Gefälligkeit oder um einen geradezu selbstverständlicher Hilfsdienst, falle diese Tätigkeit nicht unter die gesetzliche Unfallversicherung.

In dem entschiedenen Sachverhalt hatte die Klägerin ihren Bekannten für fünf Minuten beim Treiben ihrer Tiere über eine Straße geholfen, wurde hierbei von einem Motorrad erfasst und erlitt diverse Knochenbrüche. Das sei eine alltägliche Gefälligkeit und erfülle somit nicht die oben benannten Kriterien um als arbeitnehmerähnliche Tätigkeit zu gelten und so von den Vorzügen der Unfallversicherung zu profitieren.
 
Landessozialgericht Hessen, Urteil LSG HE L 3 U 134 09 vom 28.06.2011
Normen: § 8 SGB VII
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