Vielmehr ist dafür Voraussetzung, dass die Tätigkeit einen wirtschaftlichen Wert habe und somit als arbeitnehmerähnliche Tätigkeit zu qualifizieren sei. Handelt es sich hingegen um eine übliche, geringfügige und alltäglichen Gefälligkeit oder um einen geradezu selbstverständlicher Hilfsdienst, falle diese Tätigkeit nicht unter die gesetzliche Unfallversicherung.
In dem entschiedenen Sachverhalt hatte die Klägerin ihren Bekannten für fünf Minuten beim Treiben ihrer Tiere über eine Straße geholfen, wurde hierbei von einem Motorrad erfasst und erlitt diverse Knochenbrüche. Das sei eine alltägliche Gefälligkeit und erfülle somit nicht die oben benannten Kriterien um als arbeitnehmerähnliche Tätigkeit zu gelten und so von den Vorzügen der Unfallversicherung zu profitieren.