Ziel der durch den ,,Gemeinsamen Bundesausschuss', dem höchsten Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten, Krankenhäuser usw. erlassenen Regelung war es eine Sicherung der Qualität der Behandlung sicherzustellen. Als Rechtsgrundlage dienen dabei gesetzliche Regelungen, welche jedoch als Voraussetzung für eine Erhöhung von Mindestmengen eine "besondere" Abhängigkeit der Leistungsqualität von der Leistungsmenge fordern. Diese Voraussetzung sahen die Richter bei den Frühgeborenen als nicht gegeben an.
Bei ihrer Entscheidung stützten sie sich auf ein Gutachten, welches diesen Zusammenhang bei Frühgeborenen als nicht gegeben ansah. Darüber hinaus sei die Festsetzung der Mindestmenge willkürlich erfolgt. Deshalb seien auch die klagenden 41 deutschen Krankenhäuser aus neun Bundesländern weiterhin zur Behandlung von Frühgeborenen berechtigt.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil LSG B L 7 KA 64 10 KL vom 21.12.2011