Rechtsprechung

Überweisungsvermerke des Jobcenters rechtmäßig

Die geläufigen Überweisungsvermerke des Jobcenters geben keine unzulässigen Informationen über den jeweiligen Leistungsempfänger preis und verstoßen somit auch nicht gegen das Sozialgeheimnis.


Selbiges wollte ein Bezieher von Hartz IV aber verletzt sehen. Neben der Angabe "Bundesagentur für Arbeit" enthielten die Überweisungsvermerke seine Kundennummer und das Kürzel "BG" (Bedarfsgemeinschaft). Durch diese Angaben würde der Bank sein Leistungsbezug offenbart, weshalb die Angaben zu unterlassen seien.

Das Gericht hingegen führte aus, dass die Bezeichnung "Bundesagentur für Arbeit" auch auf den Überweisungen für die Angestellten der Agentur zu finden ist und sich der Aussagegehalt des Überweisungsträgers somit in Grenzen hält. Auch das Kürzel "BG" offenbart keine genaueren Informationen über den Empfänger. Denn dieses Kürzel lässt nicht offensichtlich auf eine bestehende Bedarfsgemeinschaft schließen, weshalb dem Begehren des Leistungsbeziehers nicht zu folgen war.
 
Landesozialgericht Bayern, Urteil LSG BY L 7 AS 48 13 vom 17.06.2013
Normen: § 51a SGB II, §§ 67, 69 SGB X
[bns]
 

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