Die betroffene Empfängerin von Hartz-IV war der verpflichtenden Ladung des Jobcenters zu einem persönlichen Vorsprechen gefolgt und wollte die entsprechenden Fahrtkosten von dem Amt erstattet haben. Statt der begehrten 8,60 Euro wollte das Jobcenter ihr jedoch nur 5,34 Euro erstatten. Zur Begründung wurde angeführt, dass bei der Berechnung der Fahrtkosten die kürzeste Wegstrecke und der für den Tag aktuelle Benzinpreis zugrunde gelegt werden würden. Dem hielt die Klägerin entgegen, dass sie aufgrund der schlechten Witterung einen zwar längeren, dafür aber schnelleren und sicheren Weg gewählt habe. In der Folge würde ihr der Mehrbetrag deshalb zustehen.
Zu Recht, befand das Bayerische Landessozialgericht. Wenn nachvollziehbare Gründe für die Wahl der längeren, dafür aber verkehrsgünstigeren Strecke vorliegen, muss die Behörde auch die Mehrkosten tragen. Berechnungsgrundlage dabei ist das Bundesreisekostengesetz und nicht der Benzinpreis.