In dem zugrunde liegenden Verfahren hatte das Sozialgericht Mannheim als erste Entscheidungsinstanz afghanischen Asylbewerbern darlehensweise Leistungen in Höhe der sozialrechtlichen Regelsätze zugesprochen. Begründet wurde die Entscheidung mit der Möglichkeit, dass die zugrundeliegenden Asylgesetze nicht das durch das Sozialstaatsprinzip garantierte menschenwürdige Existenzminimum sichern würden.
Dieser Auffassung wollte sich das Landessozialgericht Baden-Württemberg nicht anschließen und führte in seiner Begründung aus, dass es nicht Sache des Gerichts sei, eine einstweilige Anordnung auf Gewährung höherer Leistungen alleine auf der Grundlage eines möglichen Verfassungsbruchs zu erlassen. Eine genaue Konkretisierung des menschenwürdigen Existenzminimums sei alleine dem Gesetzgeber vorbehalten, weshalb ein Anspruch auf höhere Leistungen in so weit erstmal nicht bestünde.
Inzwischen liegt diese Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil LSG BW L 7 AY 3998 11 ER B vom 27.10.2011
Normen: Art. 20 I GG, § 3 II AsylbLG