Ursächlich für das Verfahren war der Umstand, dass der Gesetzgeber den Rentenwert, der für die Anpassung der Altersrenten maßgeblich ist, zum 1. Juli 2010 nicht angehoben hat, sondern auf dem Niveau vom 1. Juli 2009 beließ. Somit trat für die betroffenen Altersrentner eine "Nullrunde" ein, ihre Renten stiegen folglich nicht. Bei pensionierten Beamten oder Richtern stieg die Rente im selben Zeitraum hingegen um 1,2 Prozent. Der von der Nullrunde betroffene Kläger sah hierin eine Ungleichbehandlung und bezeichnete die Vorgehensweise als Zweiklassensystem, welches verfassungswidrig und damit nicht hinzunehmen sei.
Dem schlossen sich die Richter nicht an. Für die geforderte Anpassung der Rentenbezüge gebe es keine gesetzliche Grundlage. Vielmehr sei es Sache des Gesetzgebers den Rentenwert entsprechend anzupassen. Aufgrund der zugrunde liegenden gesetzlichen Maßstäbe und Rechengrößen wäre der Gesetzgeber sogar zu einer Rentensenkung in 2010 berechtigt gewesen. Da Renten einerseits und Pensionen andererseits auf unterschiedlichen Systemen beruhen würden, seien sie auch nicht miteinander vergleichbar, ein Verfassungsverstoß somit nicht gegeben. Da sich auch im Europarecht keine Vergleichsmöglichkeit erkennen lassen würde, sei die "Nullrunde" gerechtfertigt und eine Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht oder den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entbehrlich.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil LSG BW L 11 R 267 11 vom 15.11.2011