Rechtsprechung

Zur Übernahme von Verhütungskosten durch den Sozialleistungsträger

Der Sozialleistungsträger muss Verhütungskosten grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 21.

Lebensjahres übernehmen.

Geklagt hatte eine 46-jährige geistig behinderte Frau, deren Antrag durch den Sozialleistungsträger abgelehnt worden war. Auch das Bundessozialgericht folgte ihrem Anliegen nicht, äußerte sich jedoch zu den Voraussetzungen einer Kostenübernahme auch bei älteren Frauen.

Demnach gilt, dass in Anlehnung an die Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherungen zur Übernahme von Verhütungskosten auch der Sozialleistungsträger nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres für diese aufkommen muss. Von diesem Grundsatz gibt es den Kasseler Richtern zufolge jedoch zwei Ausnahmen. Zum einen, wenn die Gesundheitskosten insgesamt von einem durchschnittlichen Bedarf abweichen und zum anderen, wenn eine Kostenübernahme aufgrund der Behinderung erforderlich ist. Das ist etwa der Fall, wenn sexuelle Beziehungen aufgrund der Behinderung "wahllos" eingegangen werden.

Letzteres lehnte das Bundessozialgericht mit einem Hinweis auf die feste Partnerschaft der Antragstellerin ab. Zur weiteren Klärung des Sachverhalts im Bezug auf den Aspekt der Gesundheitskosten verwiesen die Richter das Verfahren zurück an das Landessozialgericht.
 
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 8 SO 6 11 R vom 15.11.2012
Normen: § 24 a SGB V
[bns]
 

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