Zu diesem Ergebnis gelangte das Bundessozialgericht im Fall eines psychisch erkrankten Leistungsbeziehers, der von einem Integrationsunternehmen rund 60 € monatlich als Motivationshilfe gezahlt bekam. Diese diente dazu, seine Bereitschaft zur Teilnahme an einem Arbeitstraining zu unterstützen. Der Sozialleistungsträger wollte diese Zahlungen zu einem großen Teil mindernd bei den Sozialleistungen berücksichtigen. Diese Auffassung teilte das Gericht im Kern jedoch nicht.
Die Zahlungen erfolgten um die Motivation an dem freiwilligen Arbeitstraining zu fördern. Da der Leistungsbezieher an diesem jedoch nicht teilnehmen musste, lag kein gegenseitiges Verhältnis von Leistung und Gegenleistung vor. Daran änderte auch der Umstand nichts, dass die Zahlung an die tatsächliche Teilnahme geknüpft war. Die Zahlungen waren Ausfluss der sozialhilferechtlichen Aufgaben des Wohlfahrtsunternehmens. Der Sozialleistungsträger ist gesetzlich dazu angehalten, mit der Wohlfahrt zum Wohle des Leistungsbeziehers zusammen zu arbeiten. Auch hält das Gesetz den Sozialleistungsträger dazu an, von einer Anrechnung von Geldleistungen im Einzelfall abzusehen. Auch eine teilweise erfolgende Berücksichtigung bei den Sozialleistungen würde dem widersprechen. Eine Grenze ist bei solchen Zahlungen erst erreicht, wenn die Lage des Empfängers in einer Weise beeinflusst wird, dass Sozialleistungen daneben ungerechtfertigt erscheinen.
In dem konkreten Sachverhalt verwies das BSG das Verfahren in Ermangelung ausreichender Informationen über das Einkommen und Vermögen des Leistungsbeziehers zurück an das zuständige Gericht.