Rechtsprechung

Hartz IV: Sperrzeit für lustlosen Bewerber

Provoziert ein Arbeitsloser durch seine Bewerbung eine Ablehnung, muss er mit einer Sperrung seiner Bezüge rechnen.


Bewirbt sich eine Hart-IV-Empfänger auf Veranlassung des Arbeitsamtes auf ein Stelle, muss er in seiner Bewerbung sein Interesse an der angebotenen Stelle zum Ausdruck bringen und darüber hinaus alles unterlassen, was der Einstellung entgegenwirken könnte. Verhält er sich nicht dementsprechend, muss er mit einer Sperrfrist rechnen.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt bewarb sich der Leistungsempfänger auf Veranlassung des Arbeitsamtes in einem Unternehmen für Fahrzeugwaschanlagen. In seiner Bewerbung schrieb er dabei wörtlich: "Trotzdem ich denke, über eine gute Qualifikation zu verfügen, möchte ich darauf hinweisen, dass ich im Bereich Arbeitsvorbereitung weder über eine Ausbildung noch über jedwede Berufspraxis verfüge und dies auch keine Wunsch-Tätigkeit wäre." Außerdem führte er aus, dass er an der Stelle nur interessiert sei, wenn sie ihm eine gewisse Perspektive bieten könnte und auch seinen Interessen entsprechen würde. Als der potentielle Arbeitgeber dem Amt daraufhin mitteilte, das ein Interesse an der Stelle offenbar nicht gegeben sei, verhängte das Amt eine Sperrfrist von drei Monaten. Zu Recht, wie das Gericht letztendlich befand.
 
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 7a AL 14 05 R vom 05.09.2006
Normen: § 144 II SGB III, § 48 SGB X i.V.m. § 330 SGB III
[bns]
 

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