Rechtsprechung

Mietkostenübernahme innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft auch bei Sanktionen

Werden einem Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft die Sozialmittel gestrichen muss der Sozialleistungsträger trotzdem für die Gesamtkosten der Unterkunft aufkommen.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt teilten sich eine Mutter und ihr 22 Jahre alter Sohn eine Wohnung als Bedarfsgemeinschaft. Infolge mehrerer Pflichtverletzungen wurden dem Sohn die Sozialmittel für eine Dauer von drei Monaten zu 100% gestrichen. Als Folge daraus erhöhte sich auch der Anteil der selbst zu tragenden Wohnungsmiete, da diese infolge der Sanktion ebenfalls nicht mehr in voller Höhe gezahlt wurde. Der hiergegen gerichteten Klage war Erfolg beschieden.

Das Gericht wies darauf hin, dass die Kosten in einer Bedarfsgemeinschaft grundsätzlich zu teilen sind. Vorliegend war jedoch von diesem Grundsatz abzuweichen, da die Betroffenen die Mietkosten nicht über die vorhandenen Mittel bezahlen konnten. Andernfalls würde die Mutter in eine Art von "Mithaftung" für das Fehlverhalten ihres Sohnes genommen werden, da sie wegen der Grundsätze einer Bedarfsgemeinschaft zum Einsatz ihrer finanziellen Mittel auch für ihren Sohn verpflichtet ist. Dem Argument des Sozialleistungsträgers, dass die Sanktionen in diesem Fall ihren Zweck verfehlen würden, schenket das Gericht vor diesem Hintergrund kein großes Gewicht mehr.
 
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 4 AS 67 12 R vom 23.05.2013
Normen: §§ 22 I, 31 II a.F. SGB II
[bns]
 

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