Demnach ist eine Übernahme grundsätzlich möglich, wenn der Antragsteller mietvertraglich zur Kostenübernahme der Gebühren verpflichtet ist. Ist die Nutzung dem Mieter hingegen freigestellt und steht eine andere mit der Mietwohnung fest verbundene technische Einrichtung zum Radio- und Fernsehempfang zur Verfügung, fehlt es hingegen an der Angemessenheit. Zu denken ist dabei etwa an die auf dem Gebäude montierte Gemeinschaftsantenne, deren Kosten bereits über die Mietzahlung im Rahmen der Unterkunft abgegolten werden.
Die Beschränkung auf eine solche Gemeinschaftsantenne stellt auch keine Einschränkung der Informationsfreiheit dar, wie das Gericht ausführte.