In dem zugrunde liegenden Sachverhalt nahm ein Empfänger von ALG II wiederholt Termine bei seinem Jobcenter nicht wahr und legte jeweils eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. In einer erneuten Ladung erging der Hinweis, dass eine entsprechende Bescheinigung auch bestätigen muss, dass der Sozialleistungsempfänger aufgrund seiner Krankheit keine Behördentermine wahrnehmen kann. Dieser und folgende Termine wurden ohne eine entsprechende Bescheinigung nicht wahrgenommen, weshalb das Amt die Bezüge letztendlich um 40 % kürzte. Der hiergegen gerichteten Klage war kein Erfolg beschieden.
Das Bundessozialgericht wies darauf hin, dass das Amt zumindest bei einem begründeten Missbrauchsverdacht mehr als die übliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen kann, zumal eine solche nicht automatisch das Unvermögen zur Wahrnehmung entsprechender Termine enthält.
Einschränkend führte das Gericht aus, das entsprechende Sanktionen stufenweise erfolgen müssen um den Leistungsempfänger so an seine Mitverantwortung zu erinnern. Da selbiges in dem gegebenen Sachverhalt nicht der Fall war, begrenzte es die Bezugskürzung auf 30 %.