In dem zugrunde liegenden Sachverhalt begehrte ein Schüler die Leihkostenübernahme für ein Cello, welches er ausschließlich im gymnasialen Musikunterricht nutzte.
Bis zum 01.08.2013 wurde der Teilhabebedarf nur für den Unterrichtsbesuch als solchen gewährt. Vor diesem Hintergrund bestand folglich kein Anspruch.
Seit dem 01.08.2013 können aber auch solche Maßnahmen förderungswürdig sein, welche im Zusammenhang mit der Unterrichtsteilnahme stehen und dem Antragsteller ausnahmsweise nicht selbst aufgebürdet werden sollen.
Diese Ausnahme bezieht sich aber nur auf ausserschulischen Unterricht (etwa im Rahmen des Besuchs einer Musikschule, Privatunterricht), jedoch nicht auf "Nebenkosten" des reinen Schulunterrichts.