Die klagende Langzeitarbeitslose machte einen Bedarf von 2800 Kalorien geltend und damit 800 Kalorien mehr, als der übliche Bedarf vorsieht. Dieser erhöhte Bedarf war der Frau auch durch eine Ärztin bescheinigt worden, wohingegen eine Krankheit als Ursache nicht benannt worden war, weshalb das Amt ihr auch keinen Mehrbedarf zusprach. In dieser Auffassung wurde es auch durch das Gericht bestätigt.
Ein Mehrbedarf ist nach Ansicht der Richter nur zu gewähren, wenn ,,medizinische Gründe' vorliegen. Mit solchen ,,medizinischen Gründen' im Sinne des Gesetzes seien aber stets Krankheiten gemeint. Dies ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte des betreffenden Gesetzes, sowie aus seinem Sinn und Zweck. Dieser liege eben darin, einen krankheitsbedingten Mehrbedarf abzudecken und nicht in individuellen Essgewohnheiten. Da die Klägerin keinen Nachweis einer Krankheit erbringen konnte, die den von ihr geltend gemachten Mehrbedarf begründet, war ihr Begehren somit abzulehnen.