Rechtsprechung

Leistungsbezieher müssen Kontoauszüge vorlegen

Wer Sozialleistungen begehrt, muss der Sozialbehörde seine Kontoauszüge vorlegen, kann einen Teil der Daten auf der Ausgabenseite aber unkenntlich machen.


Diese gesetzlich verankerte Mitwirkungspflicht ergibt sich klar aus dem Gesetz und ist auch nicht auf einen Erstantrag für Sozialleistungen begrenzt. Vielmehr kann die Vorlage von Kontoauszügen der letzten drei Monate auch ohne einen konkreten Verdachtsfall bei Folgeanträgen gefordert werden. Diese Vorlagepflicht gilt vollumfänglich aber nur für die Einnahmenseite der Kontoauszüge. Diese muss dem Sozialleistungsträger zur Überprüfung der Berechtigung des Anspruchs vollumfänglich zur Kenntnis gebracht werden.

Auf der Ausgabenseite dürfen die Empfänger von Daten unkenntlich gemacht werden, sofern die Zahlungen besonders personenbezogene Daten betreffen. Das gilt etwa für Zahlungen an Gewerkschaften, politische Parteien oder Religionsgemeinschaften. Die Beträge müssen aber auch hier ersichtlich sein.
 
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 14 AS 45 07 R vom 19.09.2008
Normen: §§ 60 ff. SGB I
[bns]
 

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