Rechtsprechung

Lebensversicherung muss bei Sozialleistungen nicht immer verwertet werden

Die grundsätzlich bestehende Pflicht zur Verwertung einer Lebensversicherung vor dem Bezug von ALG II kann bei langjährig Selbstständigen unterbleiben.


Betroffen war eine 1950 geborene schwerbehinderte Frau, welche ALG_II begehrte. Im Zeitpunkt der Antragstellung verfügte sie über eine Kapitallebensversicherung mit einem Rückkaufswert von ca. 80.000 Euro. Mit dem Hinweis, dass die Antragstellerin diese Versicherung erst verwerten müsste, lehnte der Sozialleistungsträger ihren Antrag ab. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.

Bei langjährig Selbstständigen kann eine Pflicht zur Verwertung der Versicherung eine besondere Härte darstellen. Selbstständige sind nicht verpflichtet in die Rentenversicherung einzuzahlen und tun selbiges überwiegend auch nicht. Deshalb kommt es in einem solchen Fall maßgeblich darauf an, ob die Lebensversicherung objektiv und subjektiv für die Altersvorsorge gedacht ist. Entscheidend ist dabei die Höhe möglicher gesetzlicher Rentenansprüche, die Möglichkeit weitere Ansprüche zu erwirtschaften, das Bestehen einer Versorgungslücke, die berufliche Qualifikation der Betroffenen und mögliche Ansprüche auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsrente. Vor diesem Gesamthintergrund ist dann zu entscheiden, ob die Pflicht zur Verwertung der Versicherung vor dem Bezug von Sozialleistungen im Einzelfall eine unbillige Härte darstellt und deshalb auf die Verwertung zu verzichten ist.

In Ermangelung detaillierter Information zu genauen Umständen des Einzelfalls wurde das Verfahren zwecks endgültiger Entscheidung über den Einzelfall zurück an das zuständige Gericht verwiesen.
 
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 14 AS 35 08 R vom 07.05.2009
Normen: § 12 II Nr.3 SGB II
[bns]
 

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