Rechtsprechung

Kein Elterngeld im Knast

Auch in einer geschlossenen Mutter-Kind-Einrichtung steht Müttern kein Elterngeld zu, da es sich bei solchen Einrichtungen nicht um einen "Haushalt" im Sinne des Gesetzes handelt.


Vorab: Bundesweit gibt es derzeit sieben "Mutter-Kind-Knäste". In diesen können verurteilte Straftäterinnen gemeinsam mit ihren Säuglingen und Kleinkindern untergebracht werden. So soll einer schädlichen Trennung von Mutter und Kind begegnet werden. Denn eine frühe Trennung birgt auch das Risiko frühkindlicher Entwicklungsschäden. Zugleich soll die Bindung zwischen Mutter und Kind gestärkt und das Verantwortungsbewusstsein der Mutter gezielt gefördert werden.

Im Zusammenhang mit diesen Mutter-Kind-Einrichtungen hatte sich das Bundessozialgericht mit der Frage zu befassen, ob Müttern im geschlossenen Vollzug ein Anspruch auf Elterngeld zusteht.

Dem ist nicht so, wie das Gericht befand. Denn Voraussetzung für das Elterngeld ist das Zusammenleben von Mutter und Kind in einem Haushalt. Ein Haushalt setzt aber eine häusliche, wohnungsmäßige und familienhafte Wirtschaftsführung voraus. In der Haftanstalt führt eine Mutter aber keinen eigenen Haushalt und wirtschaftet auch nicht in diesem Sinne. Denn sie selbst wird durch die JVA versorgt und die finanziellen Bedürfnisse des Kindes werden zum Teil durch das Jugendamt getragen. Geringe eigene finanzielle Mittel der Mütter reichen für eine Haushaltsführung hingegen nicht aus.
 
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 10 EG 4 12 R vom 04.09.2013
Normen: § 1 I Nr.2 BEEG
[bns]
 

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