Rechtsprechung

Mehr Rechte bei Zwillingen

Berufstätigen Eltern von Zwillingen steht das doppelte Elterngeld zu.


Zu diesem Ergebnis gelangte das Bundessozialgericht in einem Sachverhalt, bei welchem der Vater für den Sohn über zwölf Monate Elterngeld beantragt hatte und zwei weitere Monate für seine Zwillingsschwester. Die Mutter hingegen hatte zwölf Monate für die Tochter und zwei weitere Monate für den Sohn beantragt. Das Amt hingegen bewilligte das Elterngeld nur für ein Kind für insgesamt 14 Monate.

Dem nicht folgend teilte das Gericht mit, dass das Elterngeld für jedes Kind über einen Zeitraum von 14 Monaten zu gewähren ist.

Rückwirkend können Zwillingseltern, welche in den ersten vierzehn Monaten daheim geblieben sind, rückwirkend für die letzten vier Jahre das Elterngeld beantragen. Darüber hinaus billigte das Gericht jedem Teil des verbeamteten Paares einen Anspruch von 300 Euro monatlich zusätzliches Elterngeld für Mehrlingsgeburten zu.
 
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 10 EG 3 12 R vom 27.06.2013
Normen: §§ 2b, 2 VI BEEG
[bns]
 

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