Rechtsprechung

Beitragsbemessungsgrenzen 2013

Die Beitragsbemessungsgrenzen und andere Eckwerte der Sozialversicherung sind zum 1. Januar 2013 wie jedes Jahr an die Lohnentwicklung angepasst worden.

Wie üblich ändern sich auch diesmal zum Jahreswechsel die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung. Erneut steigen die Werte teils deutlich, was in erster Linie der guten Konjunktur im Jahr 2011 geschuldet ist. Bei der Rentenversicherung fällt der Anstieg im Osten etwas niedriger aus als im Westen.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt im Westen um 2.400 Euro auf 69.600 Euro (5.800 Euro mtl.). Im Osten steigt sie nur um 1.200 Euro auf dann 58.800 Euro (4.900 Euro mtl.).

In der knappschaftlichen Versicherung steigt die Grenze im Westen ebenfalls um 2.400 Euro auf dann 85.200 Euro (7.100 Euro mtl.). Im Osten beträgt der Anstieg nur 1.800 Euro auf dann 72.600 Euro (6.050 Euro mtl.).

In der Kranken- und Pflegeversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze bundesweit einheitlich festgelegt. Wie vor einem Jahr steigt die Beitragsbemessungsgrenze um 1.350 Euro auf dann 47.250 Euro (3.937,50 Euro mtl.). Die Versicherungspflichtgrenze liegt allerdings 4.950 Euro höher bei 52.200 Euro im Jahr (4.350,00 Euro mtl.).

Die Bezugsgröße, die zum Beispiel für die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung relevant ist, steigt im Westen, wieder um 840 Euro im Jahr. Der neue Wert beträgt damit im Westen 32.340 Euro im Jahr (2.695 Euro mtl.). Im Osten steigt die Bezugsgröße nicht so stark, nämlich um 420 Euro auf 27.300 Euro im Jahr (2.275 Euro mtl.).

 
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