Dies gilt auch für die Aufstellung des Urlaubsplans sowie die Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.
Das BAG hat entschieden, dass dies auch für die technische Erfassung der Arbeitszeit durch die Arbeitnehmer selbst gilt, und zwar auch dann, wenn dies mit Hilfe einfacher Computerprogramme, wie einer einfachen Exeltabelle erfolgt. Es kommt es nämlich auf die objektive Eignung der technischen Einrichtung zur Arbeitnehmerüberwachung an.