Rechtsprechung

Fahrten im Mannschaftsbus stellen Arbeitszeit dar

Müssen Profisportler zu bestimmten Sportveranstaltungen oder Mannschaftsturnieren anreisen, so kann die Anreisezeit, die die Sportler im Mannschaftsbus verbringen, steuerfreie Arbeitszeit in Form von Feiertags-, Nacht- oder Sonntagsarbeit darstellen.


In dem entschiedenen Fall, handelte es sich um eine Profisportmannschaft, die durch ihren Verein verpflichtet war, zu auswärtigen Mannschaftsspielen in dem vereinseingenen Mannschaftsbus zu reisen. Eine private Anreise war ausdrücklich nicht gestattet. Die Anreisen zu den Auswärtsspielen fanden oft in der Nacht oder an den Wochenenden statt. Diese Zeit wurde den Spielern steuerfrei vergütet.
Gegen dieses Vorgehen klagte das Finanzamt und führte an, dass die Anreisezeiten im Mannschaftsbus nicht als begünstigte Sonn-, Feiertags oder Nachtarbeit auszuzahlen sei. Insbesondere würden die Spieler bei der Anreise im Bus keiner körperlich anstrengenden Arbeit nachgehen, sonder nur passiv dasitzen, weshalb die Begünstigung dieser Anreisezeiten als steuerfreie Arbeitszeit nicht zu rechtfertigen sei. Das Gericht sah das jeoch anders und billigte den Spielern die vom Arbeitgeber steuerfrei gewährte Vergütung zu.

Zur Begründung führte es aus, dass das Gesetz eine steuerfreie Vergütung für geleistete Sonn-, Feiertags oder Nachtarbeit vorsieht, die nicht davon abhängt, ob diese körperlich anstrengend ist oder nicht. Es ist lediglich eine Arbeit zu den einschlägigen Zeiten erforderlich, möge diese auch passiver Art sein, sofern sie vom Arbeitgeber vorausgesetz wird und vergütet wird.
 
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil FG Duesseldorf 14 K 1653 17 L vom 05.09.2019
[bns]
 

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