Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht damit nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem die weitere Erkrankung zu einer erneuten Arbeitsverhinderung führt.
Verlangt der Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung, so ist er für das tatsächliche Vorliegen seiner Arbeitsunfähigkeit sowie den Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit und deren Ende darlegungs- und beweispflichtig. Dieser Darlegungs- und Beweislast kann der Arbeitnehmer konkret und ausreichend durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes nachkommen.
Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt und führt die selbe Krankheit zu einer erneuten Arbeitsunfähigkeit, handelt es sich um eine Fortsetzungskrankheit, die nur dann einen neuen Anspruch auf Entgeltfortzahlung begründet, wenn der Arbeitnehmer nicht infolge der selben Krankheit vorher mindestens sechs Monate nicht arbeitsunfähig erkrankt war oder seit Beginn der ersten Erkrankung eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen war.
Die Darlegungs- und Beweislast für eine Fortsetzungskrankheit trägt der Arbeitgeber.
Tritt während der sechs Wochen Frist erneut eine Erkrankung auf, die nichts mit der vorhergehenden Erkrankung zu tun hat, so ist der Arbeitgeber wieder zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Dafür muss die alte Erkrankung aber vollständig auskuriert gewesen sein.