Schmuck und Uhren im Wert von ca. 20.000 Euro hatte der Mitarbeiter eines Krankenhauses angeblich mit zur Arbeit gebracht, und in dem abschließbaren Rollcontainer seines Schreibtischs verstaut. Laut seiner Aussage wollte er diese Abends in einem Bankschließfach deponieren, schaffte es aufgrund seiner Arbeitsbelastung aber nicht mehr rechtzeitig dorthin, weshalb die Wertgegenstände in dem Rollcontainer verblieben. Ein paar Tage später stellte er fest, dass seine Bürotür nicht abgeschlossen, der Container aufgebrochen und die Wertsachen verschwunden waren. Das aufschließen seiner Bürotür sei nur mit einem Generalschlüssel möglich gewesen, so der Arbeitnehmer, welcher einer anderen Mitarbeiterin entwendet worden war, da sie diesen leichtsinnigerweise in ihrem ebenfalls aufgebrochenen Spind verwahrt hätte. Da die Arbeitgeberin keine klaren Anweisungen für eine sichere Verwahrung des Generalschlüssels gemacht hätte, sei der Diebstahl erst möglich geworden. Vor diesem Hintergrund sei die Arbeitgeberin zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Das Gericht teilte diese Auffassung nicht.
Arbeitgeber können nicht Schadensersatzpflichten aufgrund unkalkulierbarer Risiken ausgesetzt werden. Eine Schutzpflicht für durch den Arbeitnehmer mitgebrachte Wertgegenstände lässt sich daher nur für solche Sachen begründen, welche der Arbeitnehmer zwingend, zumindest aber regelmäßig mit sich führt, oder wenn der Arbeitnehmer sie (un-)mittelbar für die Verrichtung seiner Arbeit benötigt. Nur für solche Dinge kann dem Arbeitgeber daher die Pflicht treffen, seine Arbeitnehmer in einem zumutbaren Maße vor einem Diebstahl zu schützen. Da keiner der beiden Punkte auf die entwendeten Wertgegenstände zutraf, war eine Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers somit abzulehnen.