Diese Erfahrung musste ein verbeamteter Rettungssanitäter machen, der einem bewusstlosen Patienten 50 Euro aus dessen Portemonnaie stahl und deswegen bereits wegen eines besonders schweren Fall des Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten auf Bewährung verurteilt worden war. Ein Disziplinarverfahren endete mit seiner Entlassung.
Das Bundesverwaltungsgericht urteilte, dass die Geringwertigkeit des Diebesgutes im vorliegenden Fall nicht zu einer Strafmilderung führen kann, zumal die äußeren Umstände der Tat dagegen sprächen. Denn der verbeamtete Rettungssanitäter nutzte die hilflose Lage des ihm ausgelieferten Patienten zur Begehung der Straftat aus und beging zudem, während des laufenden Disziplinarverfahrens, einen weiteren Diebstahl. Vor diesem Hintergrund war die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gerechtfertigt.