In dem streitgegenständlichen Sachverhalt ging es um die Klage eines ehemaligen Mitarbeiters in einer Justizvollzugsanstalt. Dieser hatte zwei Jahre Gefangene in einem Werkbereich beaufsichtigt, in welchem mit lösungsmittelhaltigen Klebstoffen gearbeitet wurde. Spätestens im November 1997 erkrankte er an einem Nervenleiden, dessen Ursache u.a. in der Arbeit mit toxischen Stoffen liegt. Die Aufnahme der Erkrankung als Berufskrankheit in die Berufskrankheitenverordnung erfolgte jedoch erst zum 1. Dezember 1997.
Vor diesem Hintergrund verweigerte das Gericht dem Kläger die Anerkennung seiner Krankheit mit der Begründung, dass eine Anerkennung nur möglich ist, wenn die Erkrankung im Zeitpunkt ihrer sicheren Diagnose bereits als Berufskrankheit in die Verordnung aufgenommen ist. Anders als bei nicht verbeamteten Arbeitnehmern scheidet eine rückwirkende Anerkennung aus. Denn im Gegensatz zum normalen Arbeitnehmern haben Beamte auch bei einer vollständigen Dienstunfähigkeit lebenslange Versorgungsansprüche. Da die sichere Diagnose über den Beginn der Erkrankung bereits einige Wochen vor der offiziellen Aufnahme der Erkrankung in die Berufskrankheitenverordnung erfolgte, konnte sie im vorliegenden Fall nicht als Berufskrankheit anerkannt werden.